StPO § 323 – Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 323 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
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