StPO § 324 – Gang der Berufungshauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 324 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens.
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