StPO § 327 – Umfang der Urteilsprüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 327 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
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