StPO § 330 – Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 330 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden. (2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln.
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