StPO § 332 – Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 332 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
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