StPO § 333 – Zulässigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 333 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
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