StPO § 335 – Sprungrevision
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 335 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. (2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
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