StPO § 336 – Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 336 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
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