StPO § 337 – Revisionsgründe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 337 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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