StPO § 339 – Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 339 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.
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