StPO § 344 – Revisionsbegründung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 344 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.
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