StPO § 346 – Verspätete oder formwidrige Einlegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 346 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
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