StPO § 347 – Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 347 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen.
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