StPO § 348 – Unzuständigkeit des Gerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 348 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen. (2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
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