StPO § 349 – Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 349 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
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