StPO § 350 – Revisionshauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 350 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Das Revisionsgericht weist dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte hin, die Gegenstand der Hauptverhandlung werden sollen.
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