StPO § 351 – Gang der Revisionshauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 351 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters. (2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört.
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