StPO § 353 – Aufhebung des Urteils und der Feststellungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 353 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.
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