StPO § 354a – Entscheidung bei Gesetzesänderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 354a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
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