StPO § 356 – Urteilsverkündung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 356 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.