StPO § 364a – Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 364a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
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