StPO § 365 – Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 365 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
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