StPO § 366 – Inhalt und Form des Antrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 366 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden. (2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs.
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