StPO § 368 – Verwerfung wegen Unzulässigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 368 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. (2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.