StPO § 369 – Beweisaufnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 369 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter. (2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.
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