StPO § 370 – Entscheidung über die Begründetheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 370 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr.
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