StPO § 371 – Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 371 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen. (2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.
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