StPO § 376 – Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 376 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
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