StPO § 377 – Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 377 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.
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