StPO § 379a – Gebührenvorschuss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 379a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
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