StPO § 382 – Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 382 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.