StPO § 383 – Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 383 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs.
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