StPO § 384 – Weiteres Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 384 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.
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