StPO § 385 – Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 385 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.