StPO § 386 – Ladung von Zeugen und Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 386 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
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