StPO § 387 – Vertretung in der Hauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 387 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen. (2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.