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StPO § 387 – Vertretung in der Hauptverhandlung

(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen. (2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.

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