StPO § 388 – Widerklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 388 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.
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