StPO § 389 – Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 389 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. (2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
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