StPO § 390 – Rechtsmittel des Privatklägers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 390 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362.
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