StPO § 392 – Wirkung der Rücknahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 392 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
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