StPO § 393 – Tod des Privatklägers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 393 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge. (2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Abs.
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