StPO § 394 – Bekanntmachung an den Beschuldigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 394 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.
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