StPO § 396 – Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 396 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam.
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