StPO § 397 – Verfahrensrechte des Nebenklägers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 397 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
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