StPO § 401 – Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 401 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen.
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