StPO § 402 – Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 402 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
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