StPO § 405 – Vergleich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 405 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
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