StPO § 406 – Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 406 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.