StPO § 406a – Rechtsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 406a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist.
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