StPO § 406b – Vollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 406b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das Verfahren nach den §§ 323, 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
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